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KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00, 2 Ss 247/00 |
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KG, Entscheidung vom 23. November 2000 - 5 Ws (B) 699/00, 2 Ss 247/00 (https://dejure.org/2000,58419)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zweckentfremdung von Wohnraum; Ordnungswidrigkeit der zeitweisen Entziehung von Wohnraum vom Markt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 20.06.2000 - 335 OWi 380/99
- KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00, 2 Ss 247/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74
Zweckentfremdung von Wohnraum
Auszug aus KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00
Das ist nach der Ermächtigungsnorm des Art. 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I, 1745), auf der die 2. ZwVbVO beruht, nur bewohnbarer Raum (vgl. BVerwG NJW 1984, 2901 [BVerwG 02.12.1983 - BVerwG 8 C 155.81] ), d. h. solcher Raum, der im Rahmen des durchschnittlich auch außerhalb der gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt oder mit vertretbaren, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungsmaßnahmen oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfGE 38, 348, 364 = NJW 1975, 727; KG NStZ-RR 1997, 54, 55 - auch zu den Kriterien der Zumutbarkeit). - BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81
Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot - …
Auszug aus KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00
Das ist nach der Ermächtigungsnorm des Art. 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I, 1745), auf der die 2. ZwVbVO beruht, nur bewohnbarer Raum (vgl. BVerwG NJW 1984, 2901 [BVerwG 02.12.1983 - BVerwG 8 C 155.81] ), d. h. solcher Raum, der im Rahmen des durchschnittlich auch außerhalb der gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt oder mit vertretbaren, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungsmaßnahmen oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfGE 38, 348, 364 = NJW 1975, 727; KG NStZ-RR 1997, 54, 55 - auch zu den Kriterien der Zumutbarkeit). - OVG Berlin, 16.07.1976 - II B 107.75
Auszug aus KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00
Denn anderenfalls wäre der gesetzliche Rahmen der Ermächtigungsnorm überschritten (vgl. OVG Berlin NJW 1977, 314 [OVG Berlin 16.07.1976 - II B 107/75] ). - KG, 21.06.1996 - 5 Ws (B) 149/95
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Geldbußen wegen vier vorsätzlicher …
Auszug aus KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00
Um das Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung nicht zu überschreiten, ist dieses Merkmal erst dann erfüllt, wenn der Verfügungsberechtigte den Wohnraum absichtlich leerstehen läßt, um ihn auf Dauer oder auf eine von ihm eigenmächtig festgelegte begrenzte Zeit einer vorhandenen Nachfrage im Rahmen angemessener Bedingungen zu entziehen und so dessen Eigenschaft als Wohnraum aufzuheben (vgl. KG NStZ-RR 1997, 55, 56 [KG Berlin 21.06.1996 - 2 Ss 15/95] m.w. Nachw.). - KG, 03.04.1996 - 2 Ss 156/96
Auszug aus KG, 23.11.2000 - 5 Ws (B) 699/00
Das ist nach der Ermächtigungsnorm des Art. 6 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I, 1745), auf der die 2. ZwVbVO beruht, nur bewohnbarer Raum (vgl. BVerwG NJW 1984, 2901 [BVerwG 02.12.1983 - BVerwG 8 C 155.81] ), d. h. solcher Raum, der im Rahmen des durchschnittlich auch außerhalb der gefährdeten Gebiete anzutreffenden Standards noch als bewohnbar gilt oder mit vertretbaren, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungsmaßnahmen oder Renovierungsaufwand in einen derartigen Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfGE 38, 348, 364 = NJW 1975, 727; KG NStZ-RR 1997, 54, 55 - auch zu den Kriterien der Zumutbarkeit).